Während des Lockdown besteht für diverse Handelsgeschäfte ein Betretungsverbot. Für Lebensmittelhändler besteht jedoch ein Öffnungsgebot und ein Versorgungsauftrag. Dies bedeutet unter anderem, dass alle Sortimente, die dem typischen Warensortiment aller Betriebsformen im österreichischen Lebensmittelhandel entsprechen, auch weiterhin verkauft werden dürfen. Eine Beschränkung der bei INTERSPAR, HOFER und Lidl Österreich seit Jahrzehnten üblichen Sortimente, wäre gesetz- und verfassungswidrig. In der aktuell herausfordernden Situation die bereits reduzierten Einkaufsmöglichkeiten noch weiter zu beschränken, wäre auch nicht im Interesse der Kundinnen und Kunden. Zur Grundversorgung der Bevölkerung werden diese Sortimente daher auch während des Lockdown weiterhin verkauft. Diese Vorgehensweise wurde eingehend rechtlich geprüft. Da die Händler mit Betretungsverbot ja bis zu 60 % Umsatzentschädigung erhalten, ist die Situation auch eine völlig andere als im Frühling. Würde SPAR, HOFER und Lidl Österreich der Verkauf von Nonfood-Sortimenten untersagt werden, würden sie keine Entschädigung erhalten. Auch dies wäre verfassungswidrig.